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Gesellschafterdarlehen (GmbH)

Darlehensvertrag zwischen Gesellschafter und GmbH oder UG: fremdüblicher Zins, Laufzeit, Sondertilgung, Zustimmung der Gesellschafter, § 181 BGB und auf Wunsch ein qualifizierter Rangrücktritt – steuerlich und insolvenzrechtlich durchdacht.

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Gesellschafter (Darlehensgeber)

Ab 10 % gelten steuerlich und insolvenzrechtlich andere Regeln als bei Kleinbeteiligungen.
Ohne Befreiung von § 181 BGB darf der Gesellschafter-Geschäftsführer den Vertrag nicht mit sich selbst schließen.

Gesellschaft (Darlehensnehmerin)

Bei Befreiung von § 181 BGB kann das der Gesellschafter selbst sein.

Das Darlehen

Zinsen

Verzinsung (optional)

Laufzeit, Rückzahlung und Rangrücktritt

Laufzeit (optional)
Bei Ein-Personen-GmbHs und wenn die Satzung es verlangt. Den Beschluss kannst du mit dem Gesellschafterbeschluss-Generator erstellen.
Nur wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind. Sonst leer lassen.

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Gut zu wissen

Die wichtigsten Fragen rund um „Gesellschafterdarlehen (GmbH)“ – kurz und verständlich.

Warum sollte ein Gesellschafterdarlehen schriftlich vereinbart werden?

Gesetzlich ist keine Form vorgeschrieben. Steuerlich ist der Vertrag aber entscheidend: Bei beherrschenden Gesellschaftern erkennt das Finanzamt Zinsen nur an, wenn sie auf einer klaren, im Voraus getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen. Fehlt der Vertrag oder werden Zinsen für zurückliegende Zeiträume nachträglich vereinbart, droht die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Deshalb beginnt die Verzinsung in der Vorlage frühestens mit dem Vertragsschluss, wenn das Geld schon vorher geflossen ist.

Welcher Zinssatz ist angemessen?

Der Zins muss dem Fremdvergleich standhalten: das, was die GmbH bei einer Bank für ein vergleichbares, unbesichertes Darlehen zahlen würde. Ein überhöhter Zins ist in Höhe des übersteigenden Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung – die GmbH darf ihn nicht als Betriebsausgabe abziehen, der Gesellschafter versteuert ihn wie eine Ausschüttung. Ein zinsloses oder niedrig verzinstes Darlehen des Gesellschafters an seine GmbH ist dagegen unproblematisch; nur in umgekehrter Richtung (GmbH an Gesellschafter) führt ein zu niedriger Zins zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Wie werden die Zinsen beim Gesellschafter besteuert?

Ist der Gesellschafter zu mindestens 10 % beteiligt (oder eine ihm nahestehende Person), unterliegen die Zinsen nicht der Abgeltungsteuer, sondern seinem persönlichen Einkommensteuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG); dafür kann er Werbungskosten wie Refinanzierungszinsen abziehen. Die GmbH behält keine Kapitalertragsteuer ein, weil sie kein Kreditinstitut ist; der Gesellschafter erklärt die Zinsen in seiner Steuererklärung. Unter 10 % Beteiligung gilt die Abgeltungsteuer von 25 %.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt und wann brauche ich ihn?

Ist die GmbH überschuldet, muss die Geschäftsführung Insolvenzantrag stellen. Darlehen, für die ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist, bleiben im Überschuldungsstatus außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO) und können eine Überschuldung beseitigen. Die Formulierung muss den Anforderungen des BGH genügen (Zahlung nur aus künftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen) und zugleich steuerlich so gefasst sein, dass die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz bestehen bleibt – sonst entsteht ein steuerpflichtiger Ertrag (BFH, Urteil vom 10.08.2016, I R 25/15). Die Vorlage verwendet diese Fassung. Ohne Krise ist der Rangrücktritt nicht nötig.

Was passiert mit dem Darlehen in der Insolvenz der GmbH?

Forderungen aus Gesellschafterdarlehen sind in der Insolvenz kraft Gesetzes nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) – der Gesellschafter bekommt sein Geld praktisch nur zurück, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind. Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag kann der Insolvenzverwalter anfechten und zurückfordern (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO), Sicherheiten sogar aus den letzten zehn Jahren. Ausgenommen sind nicht geschäftsführende Gesellschafter mit höchstens 10 % Beteiligung (§ 39 Abs. 5 InsO).

Brauche ich einen Gesellschafterbeschluss und was ist mit § 181 BGB?

Viele Satzungen verlangen für Darlehensverträge mit Gesellschaftern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Bei der Ein-Personen-GmbH muss jedes Rechtsgeschäft zwischen Alleingesellschafter und Gesellschaft unverzüglich in eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 35 Abs. 3 GmbHG) – dieser Vertrag erfüllt das. Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, darf er den Vertrag mit sich selbst nur schließen, wenn er von § 181 BGB befreit ist; die Befreiung steht im Handelsregister. Sonst unterschreibt ein weiterer Geschäftsführer, oder der Vertrag bleibt bis zur Genehmigung durch die Gesellschafter schwebend unwirksam.

Was gilt, wenn das Darlehen ausfällt oder umgewandelt werden soll?

Fällt das Darlehen aus, weil die GmbH insolvent wird, kann der Verlust bei einer Beteiligung von mindestens 1 % zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führen (§ 17 Abs. 2a EStG), wenn das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst war – etwa weil es in der Krise gewährt oder stehen gelassen wurde. Andernfalls ist der Ausfall bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen. Soll das Darlehen in Eigenkapital umgewandelt werden, zählt der Verzicht nur in Höhe des werthaltigen Teils als Einlage; der nicht werthaltige Teil ist bei der GmbH steuerpflichtiger Ertrag. Beide Situationen gehören in steuerliche Beratung.

Ein Gesellschafterdarlehen hat steuerliche und insolvenzrechtliche Besonderheiten: fremdüblicher Zins (sonst verdeckte Gewinnausschüttung), Nachrang und Anfechtbarkeit von Rückzahlungen in der Insolvenz (§§ 39, 135 InsO), Behandlung eines Ausfalls nach § 17 Abs. 2a EStG. Bei größeren Beträgen oder einer Krise der Gesellschaft sollte die Gestaltung mit Steuerberatung und anwaltlicher Beratung abgestimmt werden.

Stand: 16. September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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