Arbeitsvertrag kündigen
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Gut zu wissen
Die wichtigsten Fragen rund um „Arbeitsvertrag kündigen“ – kurz und verständlich.
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Wenn dein Arbeitsvertrag nichts anderes regelt, gilt die gesetzliche Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen.
Dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann längere Fristen vorsehen – zum Beispiel drei Monate zum Quartalsende. Die für Arbeitnehmer geltende Frist darf dabei nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Schau deshalb zuerst in deinen Vertrag.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. Nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen – auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich ist unwirksam.
Muss ich einen Grund angeben?
Nein. Als Arbeitnehmer kannst du ordentlich kündigen, ohne einen Grund zu nennen. Nur eine außerordentliche, fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 626 BGB) – etwa wenn der Arbeitgeber trotz Abmahnung kein Gehalt zahlt. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erklärt werden.
Bekomme ich nach einer Eigenkündigung Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja, aber die Agentur für Arbeit verhängt bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel ein nahtloser Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber, ein Umzug zum Partner oder Mobbing sein.
Unabhängig davon musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden – sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche.
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Auf Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken – das ist das qualifizierte Zeugnis. Es muss wohlwollend formuliert sein und darf dein berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Nicht genommener Urlaub ist grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Ist das nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber ihn auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wie viele Urlaubstage dir zustehen, hängt davon ab, in welcher Jahreshälfte du ausscheidest: In der zweiten Jahreshälfte hast du oft den vollen Jahresurlaub, in der ersten nur anteilig.
Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
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