Arbeitsvertrag erstellen
Erstelle einen Arbeitsvertrag für Voll- oder Teilzeit, unbefristet oder befristet – mit Regelungen zu den Angaben, die das Nachweisgesetz verlangt. Kostenlos als PDF oder Word.
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Gut zu wissen
Die wichtigsten Fragen rund um „Arbeitsvertrag erstellen“ – kurz und verständlich.
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen aber spätestens am ersten Arbeitstag (Name, Beginn, Vergütung, Arbeitszeit) bzw. innerhalb von sieben Tagen und einem Monat (übrige Angaben) nachweisen. Seit 2025 genügt dafür die Textform, also z. B. ein PDF per E-Mail – ausgenommen sind Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (etwa Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung), dort bleibt es bei Papier und Unterschrift.
Eine Ausnahme gilt für Befristungen: Die Befristungsabrede muss zwingend schriftlich und vor Arbeitsbeginn vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Fehlt die Unterschrift, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
Was muss nach dem Nachweisgesetz im Vertrag stehen?
Seit August 2022 verlangt § 2 NachwG unter anderem: Namen und Anschriften der Parteien, Beginn und ggf. Dauer, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Höhe der Vergütung einschließlich Überstundenvergütung und Fälligkeit, Arbeitszeit mit Pausen und Ruhezeiten, Dauer der Probezeit, Möglichkeit von Überstunden, Urlaub, Fortbildungsanspruch, Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung, das Verfahren bei Kündigung einschließlich der Klagefrist sowie einen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Diese Vorlage enthält Regelungen zu diesen Punkten; ob sie im Einzelfall genügen, hängt von deinem Betrieb ab.
Wie lange darf die Probezeit sein?
Höchstens sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit angemessen sein (§ 15 Abs. 3 TzBfG) – bei einer einjährigen Befristung sind sechs Monate in der Regel zu lang.
Wann ist eine Befristung ohne Sachgrund erlaubt?
Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsverhältnis auf höchstens zwei Jahre befristet werden, innerhalb dieser Zeit sind bis zu drei Verlängerungen möglich (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Ausgeschlossen ist die sachgrundlose Befristung, wenn mit derselben Person zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestand – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann nicht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Für Existenzgründer und ältere Arbeitnehmer gelten Sonderregeln.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Gesetzlich gilt eine Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: nach 2 Jahren auf einen Monat, nach 5 Jahren auf zwei, nach 8 Jahren auf drei, nach 10 Jahren auf vier, nach 12 Jahren auf fünf, nach 15 Jahren auf sechs und nach 20 Jahren auf sieben Monate, jeweils zum Monatsende. Vertraglich dürfen längere Fristen vereinbart werden; die Frist für den Arbeitnehmer darf aber nie länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Sind Überstundenklauseln und Ausschlussfristen zulässig?
Eine pauschale Abgeltung „aller Überstunden“ mit dem Gehalt ist unwirksam. Zulässig ist eine klar begrenzte Zahl, etwa bis zu zehn Stunden im Monat, sofern die Vergütung angemessen bleibt und der Mindestlohn eingehalten wird.
Ausschlussfristen müssen mindestens drei Monate betragen, für beide Seiten gelten, Textform genügen lassen und den gesetzlichen Mindestlohn sowie die Haftung für Vorsatz ausdrücklich ausnehmen – sonst sind sie insgesamt unwirksam. Die Klausel in dieser Vorlage berücksichtigt das.
Was gehört nicht in einen Arbeitsvertrag?
Vorsicht bei Vertragsstrafen, Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten, nachvertraglichen Wettbewerbsverboten (nur mit Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der Vergütung wirksam, § 74 HGB) und Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalten. Solche Klauseln unterliegen strengen Anforderungen und sollten anwaltlich geprüft werden.
Diese Vorlage ist für typische Anstellungen in kleinen und mittleren Unternehmen gedacht. Für Führungskräfte, Tarifbindung, Wettbewerbsverbote, variable Vergütung oder besondere Branchen sollte der Vertrag anwaltlich angepasst werden.
Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
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