Mietvertrag kündigen
Erstelle in wenigen Minuten eine Kündigung für deine Wohnung nach den gesetzlichen Formvorgaben, mit Hinweisen zur Frist – als PDF oder Word-Datei. Kostenlos und ohne Registrierung.
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Gut zu wissen
Die wichtigsten Fragen rund um „Mietvertrag kündigen“ – kurz und verständlich.
Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?
Als Mieter kannst du einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 573c BGB) – unabhängig davon, wie lange du schon in der Wohnung wohnst. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen. Dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats.
Beispiel: Geht die Kündigung bis zum 3. Oktober zu, endet der Mietvertrag am 31. Dezember.
Eine kürzere Frist gilt nur, wenn sie im Mietvertrag zu deinen Gunsten vereinbart wurde. Längere Fristen zu Lasten des Mieters sind unwirksam. Ausnahme: Ein wirksam vereinbarter Kündigungsausschluss (maximal vier Jahre) oder ein Zeitmietvertrag.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Das bedeutet: auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, Fax oder als eingescannte Datei ist unwirksam.
Wichtig: Stehen mehrere Mieter im Vertrag, müssen alle unterschreiben. Sonst ist die Kündigung unwirksam.
Wann gilt die Kündigung als zugestellt?
Die Kündigung ist zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist – also z. B. in seinem Briefkasten liegt – und mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Ein Einwurf am Abend zählt in der Regel erst für den nächsten Tag.
Damit du den Zugang im Streitfall belegen kannst:
- Persönlich übergeben und den Empfang auf einer Kopie bestätigen lassen.
- Einwurf-Einschreiben (nicht das Übergabe-Einschreiben: Wird es nicht abgeholt, gilt es nicht als zugegangen).
- Durch einen Boten einwerfen lassen, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann.
Muss ich einen Grund angeben?
Nein. Für eine ordentliche Kündigung brauchst du als Mieter keinen Grund. Einen Grund musst du nur bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nennen – etwa wenn die Wohnung gesundheitsgefährdend ist oder der Vermieter dir den Gebrauch der Wohnung verweigert. In solchen Fällen solltest du dich vorher beraten lassen, zum Beispiel beim Mieterverein.
Kann ich früher aus dem Mietvertrag herauskommen?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht, auch nicht durch das Stellen eines Nachmieters. Viele Vermieter lassen aber mit sich reden, wenn du einen zuverlässigen Nachmieter vorschlägst. Dann könnt ihr einen Aufhebungsvertrag mit einem früheren Enddatum vereinbaren – am besten schriftlich.
Was passiert mit der Kaution?
Der Vermieter muss die Kaution nach dem Auszug zurückzahlen, darf sich aber eine angemessene Prüffrist nehmen – in der Regel bis zu sechs Monate. Er darf nur Beträge einbehalten, für die er berechtigte Ansprüche hat, etwa offene Miete oder Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos schützt dich vor unberechtigten Abzügen.
Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
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