Arbeitszeugnis erstellen
Erstelle ein qualifiziertes Arbeits- oder Zwischenzeugnis mit den üblichen Formulierungen für die Noten sehr gut bis ausreichend – wohlwollend, wahr und ohne versteckte Codes.
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Gut zu wissen
Die wichtigsten Fragen rund um „Arbeitszeugnis erstellen“ – kurz und verständlich.
Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer (§ 109 GewO). Das einfache Zeugnis enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit; auf Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken – das qualifizierte Zeugnis. Ein Zwischenzeugnis kann während des Arbeitsverhältnisses bei berechtigtem Interesse verlangt werden, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, einer Versetzung, vor Elternzeit oder wenn eine Kündigung im Raum steht.
Was bedeuten die Notenformulierungen?
Die Zeugnissprache hat sich zu festen Stufen entwickelt:
- „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut
- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gut
- „zu unserer vollen Zufriedenheit“ = befriedigend
- „zu unserer Zufriedenheit“ = ausreichend
- „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ = mangelhaft
Eine Gesamtnote „gut“ muss der Arbeitgeber nicht von sich aus erteilen; will der Arbeitnehmer eine bessere Note als „befriedigend“, muss er die überdurchschnittliche Leistung beweisen (BAG, 18.11.2014, 9 AZR 584/13).
Wahr oder wohlwollend – was gilt?
Beides. Das Zeugnis muss wahr sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren (§ 109 Abs. 2 GewO). Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage als die äußere Form vermuten lassen – sogenannte Geheimcodes sind verboten. Nicht ins Zeugnis gehören Krankheitszeiten, Betriebsratstätigkeit, Elternzeit, Schwerbehinderung oder einmalige Vorfälle, es sei denn, sie waren für das Arbeitsverhältnis prägend.
Muss der Beendigungsgrund genannt werden?
Nein. Der Grund der Beendigung darf nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufgenommen werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wird nie erwähnt. Üblich und für Bewerbungen hilfreich ist die Formulierung „auf eigenen Wunsch“, wenn sie zutrifft.
Welche Form muss das Zeugnis haben?
Schriftlich auf Papier, in der Regel auf Firmenbriefpapier, mit eigenhändiger Unterschrift einer ranghöheren Person; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO). Das Zeugnis muss sauber, ohne Knicke, Flecken oder Rechtschreibfehler sein. Das Datum ist üblicherweise der Tag der Beendigung.
Gehört die Schlussformel ins Zeugnis?
Dank, Bedauern und gute Wünsche sind rechtlich nicht einklagbar (BAG, 25.01.2022, 9 AZR 146/21), aber üblich – ihr Fehlen fällt in Bewerbungen negativ auf. Der Generator setzt eine zur Note passende Schlussformel.
Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
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