Kündigung durch den Arbeitgeber
Erstelle als Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben in der gesetzlichen Schriftform – ordentlich, in der Probezeit oder außerordentlich – mit Freistellung, Betriebsratshinweis und dem Hinweis auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit.
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Gut zu wissen
Die wichtigsten Fragen rund um „Kündigung durch den Arbeitgeber“ – kurz und verständlich.
Welche Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber einhalten?
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Sie verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), jeweils zum Monatsende:
- ab 2 Jahren: 1 Monat
- ab 5 Jahren: 2 Monate
- ab 8 Jahren: 3 Monate
- ab 10 Jahren: 4 Monate
- ab 12 Jahren: 5 Monate
- ab 15 Jahren: 6 Monate
- ab 20 Jahren: 7 Monate
In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen. Längere Fristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag gehen vor.
Muss ich im Kündigungsschreiben einen Grund nennen?
Nein, das Kündigungsschreiben muss keinen Grund enthalten. Ausnahmen: Bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit müssen die Gründe angegeben werden (§ 22 BBiG), und bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Grund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Grund dann aber darlegen und beweisen.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (Teilzeitkräfte anteilig, Auszubildende nicht mitgezählt) und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist zusätzlich eine Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung erforderlich.
Welche Formvorschriften gelten?
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). E-Mail, Fax oder eingescannte Unterschriften sind unwirksam. Unterschreibt nicht die Geschäftsführung oder Personalleitung, sondern eine bevollmächtigte Person, sollte die Vollmachtsurkunde im Original beiliegen; sonst kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.
Was muss vor der Kündigung passieren?
- Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
- Bei schwerbehinderten Menschen ist vorher die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen (§ 168 SGB IX).
- Während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit ist eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
- Sollen innerhalb von 30 Tagen mehrere Beschäftigte entlassen werden, kann eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein (§ 17 KSchG).
Was bringt das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Gesetzlicher Regelbetrag: ein halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr, ein höherer oder niedrigerer Betrag kann angeboten werden. Der Vorteil: Rechtssicherheit ohne Prozess, kalkulierbare Kosten und keine Sperrzeit für den Arbeitnehmer. Das Angebot ist nur sinnvoll, wenn die Kündigung tatsächlich betriebsbedingt ist.
Was gilt, wenn der Betriebsrat widerspricht?
Ein Widerspruch des Betriebsrats macht die Kündigung nicht unwirksam. Erhebt der Arbeitnehmer aber Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber ihn auf dessen Verlangen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Der Widerspruch ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung in Abschrift zuzuleiten.
Warum steht der Hinweis auf die Agentur für Arbeit im Schreiben?
Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer über die Pflicht zur frühzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Der Hinweis schützt auch den Arbeitgeber vor Schadensersatzforderungen, wenn der Arbeitnehmer wegen verspäteter Meldung Nachteile beim Arbeitslosengeld erleidet.
Eine Kündigung hat weitreichende Folgen und wird häufig gerichtlich überprüft. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, bei Sonderkündigungsschutz oder einer außerordentlichen Kündigung sollte das Schreiben vorab anwaltlich geprüft werden.
Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
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