DSGVO-Auskunft anfordern
Welche Daten hat ein Unternehmen über dich gespeichert? Mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO muss es dir innerhalb eines Monats antworten – kostenlos. Erstelle das Schreiben in zwei Minuten.
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Du siehst hier vorab jedes Feld, das für das Schreiben gebraucht wird. Kein versteckter Schritt, keine Registrierung – am Ende steht dein Dokument sofort zum Download bereit. Nur 2 Felder sind Pflicht, alles andere ist optional.
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Gut zu wissen
Die wichtigsten Fragen rund um „DSGVO-Auskunft anfordern“ – kurz und verständlich.
Was ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO?
Jede Person hat das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen, eine Behörde oder ein Verein über sie verarbeitet. Dazu gehören die Daten selbst, die Zwecke, die Empfänger, die Speicherdauer und die Herkunft der Daten. Du kannst außerdem eine Kopie der Daten verlangen.
Wie schnell muss das Unternehmen antworten?
Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei besonders komplexen oder vielen Anfragen darf die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden – darüber muss dich das Unternehmen aber innerhalb des ersten Monats informieren.
Kostet die Auskunft etwas?
Nein. Die Auskunft und die erste Datenkopie sind kostenlos (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen – etwa bei ständiger Wiederholung – darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Auskunft verweigert werden.
Muss ich mich ausweisen?
Nur wenn das Unternehmen begründete Zweifel an deiner Identität hat, darf es zusätzliche Informationen zur Identifizierung verlangen. Eine Ausweiskopie ist in der Regel nicht nötig, wenn du über die bekannte E-Mail-Adresse oder Postanschrift anfragst. Wird dennoch ein Ausweis verlangt, kannst du nicht benötigte Angaben schwärzen.
Was kann ich tun, wenn keine Antwort kommt?
Erinnere das Unternehmen mit einer kurzen Nachfrist. Bleibt die Antwort aus oder ist sie unvollständig, kannst du dich kostenlos bei der Datenschutzaufsichtsbehörde deines Bundeslandes beschweren (Art. 77 DSGVO). Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO kann in Betracht kommen.
Wie sollte ich das Schreiben versenden?
Per Post an die im Impressum oder in der Datenschutzerklärung genannte Adresse – bei wichtigen Anfragen per Einwurf-Einschreiben – oder per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten. Bewahre einen Nachweis über den Versand auf, damit du die Monatsfrist belegen kannst.
Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
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Hinweis: rechtspapiere.de stellt kostenlose Vorlagen, Muster und allgemeine Informationen bereit. Es erfolgt keine individuelle Rechtsberatung oder Prüfung deines konkreten Einzelfalls. Bei komplexen oder streitigen Sachverhalten solltest du anwaltlichen Rat einholen. Mehr in den Nutzungshinweisen.